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SV Blau-Weiß 1893 Goldbach/Hochheim e.V.

Satzung

Satzung des SV Blau-Weiß Goldbach/Hochheim e.V.

Der Sportverein SV Blau–Weiß Goldbach/Hochheim e.V. ist hervorgegangen aus dem Turnverein Goldbach (gründet am 24.02.1893) und dem SV Eintracht Hochheim e.V.

§ 1 – Name des Vereins

  1. Der Verein hat den Namen SV Blau–Weiß Goldbach/Hochheim e.V. mit Sitz in Goldbach und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist abweichend vom Kalenderjahr. Es beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des Folgejahres.

§ 2 – Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Breiten– und Leistungssports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein kann an Mitglieder des Vereins eine jährliche Ehrenamtspauschale in der vom „Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts“ festgelegten Höhe zahlen (aktuell 840,00 €). Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz sowie der Wahrung seiner parteipolitischen Neutralität. Er missbilligt rassistische, verfassungs- und fremdenfeindliche Bestrebungen entschieden und tritt gegen jegliche Art von Extremismus ein.
  4. Der Verein trägt Sorge für den Kinder- und Jugendschutz, verurteilt auf das Schärfste jede Form von Gewalt und Kindeswohlgefährdung und tritt Handlungen entgegen, die das Wohl der Kinder und Jugendlichen gefährden. Dabei übernehmen wir aktiv Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen und sind uns dieser besonderen Verantwortung bewusst.

§ 3 – Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passiven Mitgliedern (Fördermitgliedschaft), die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) Ehrenmitgliedern nach § 11.
d) Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 4 – Voraussetzung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Für die sportliche Betätigung in den Sportgruppen/Abteilungen des Vereins ist die Mitgliedschaft im Verein notwendige Voraussetzung.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung durch den Antragsteller zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei den Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    a) Austritt
    b) Ausschluss
    c) Tod
  4. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt jeweils 4 Wochen zum Halbjahres- oder Jahresende.
  5. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
    b) wegen Zahlungsrückständen bei Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung
    c) wegen schweren Verstoßes gegen Interessen des Vereins und grob unsportlichem Verhalten
    d) wegen unehrenhaften Handlungen
  6. Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen.

§ 5 – Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Teilnahme der Mitglieder an dem von den Fachverbänden organisierten Sportgeschehen regelt sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Fachverbandes.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Über deren Höhe und Zahlungsweise bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 – Sanktionen

Vereinsmitglieder, die sich eines Verstoßes gegen die Interessen des Vereins schuldig machen (z.B. Verstoß gegen die Vereinssatzung, Verstoß gegen Beschlüsse von Vorstand oder Mitgliederversammlung, unsportliches Verhalten, …) können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand sanktioniert werden.
Das Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen. § 4 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 7 – Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 – Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:
    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
    f) Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung zu Anträgen
    h) Entscheidung über Berufung gegen einen ablehnenden Entscheid des Vorstandes nach § 4 Abs. 3b
    i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 4 Abs. 5
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern nach § 11
    k) Auflösung des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Einladung. Diese wird öffentlich einsehbar in den Sportstätten (Nessetalhalle, Kegelbahn) des Vereins ausgehangen, sowie auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 4 Wochen liegen. Mit der Einberufung einer Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit einer entsprechenden Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a) der Vorstand beschließt oder
    b) 20 von Hundert der erwachsenen Mitglieder beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit an den abgegebenen gültigen Stimmen.
  5. Anträge können gestellt werden:
    a) von Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder
    b) vom Vorstand
  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden bzw. im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 – Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) bis zu 8 Beisitzern

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei Abwesenheit die seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse zu bilden. Er kann verbindliche Ordnungen (z.B. Beitrags-, Wahl-, Jugendordnung) erlassen. Sie bilden einen Rahmen für die Arbeit der Vorstandsmitglieder und Organe des Sportvereines.
  2. Zum geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB gehören:
    a) der 1. Vorsitzende
    b) der 2. Vorsitzende
    c) der Schatzmeister
    Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter.
  4. Der Vorstand wird für jeweils 4 Jahre gewählt. Blockwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Funktionen und Positionen von Vorstandsmitgliedern können innerhalb des Vorstandes, mittels Beschlusses der Vorstandssitzung, geändert werden.

§ 11 – Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 12 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer der Amtszeit des Vorstandes gemäß § 10 Abs.5 mindestens 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 13 – Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins der Gemeinde Goldbach und der Gemeinde Hochheim für gemeinnützige Zwecke ausschließlich zur Förderung Jugend und Sport zu.

§ 14 – Inkrafttreten

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung des SV Blau–Weiß Goldbach/Hochheim e. V. in der vorliegenden Form am 03. November 2022 beschlossen worden und wird kraft Gesetzes mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam.

Goldbach, 01. Februar 2023

1. Vorsitzender
Florian Schneegaß

2. Vorsitzender
Marko Wellendorf

Schriftführerin
Sissy Kassner